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Tierhalterhaftung – Schmerzensgeld durch einen Hund verursachten Fahrradunfall

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LG München I – Az.: 6 O 19662/10 – Urteil vom 20.07.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 546,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2010 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 272,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2010 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.146,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.2.2012 zu bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger

a) alle weiteren materiellen Schäden aus dem Fahrradunfall vom 31.7.2010, München, Conwentzstraße in Höhe Hinterbrühler See, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,

b) alle zukünftigen immateriellen Schäden aus dem vorgenannten Unfall, soweit unfallbedingt eine wesentliche Verschlechterung (Kniearthrose, Knieoperation, Knieersatz links) des derzeitigen auf dem Unfall beruhenden Gesundheitszustandes des Klägers eintritt, zu erstatten.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 37% und die Beklagte 63% zu tragen.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird bis 23.1.2012 auf 6.000,00 € und ab 24.1.2012 auf 16.166,59 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Svineyard /Shutterstock.com

Der Kläger nimmt die Beklagte als Hundehalterin im Zusammenhang mit einem Fahrradunfall vom 31.7.2010 in München in Anspruch.

Der Kläger fuhr am 31.7.2010 gegen 11.00 Uhr auf seinem Fahrrad auf der Conwentzstraße in Höhe Hinterbrühler See stadteinwärts.

Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte auf der gegenüberliegenden Straßenseite ihr Fahrzeug eingeparkt und die Straße vor dem Kläger[…]


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