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Die Beweislastverteilung bei der Tierarzthaftung bei groben Behandlungsfehlern, entspricht nicht der für die human-medizinische Haftung. Es besteht nach Fassung des OLG Koblenz kein Grund dafür, im Rahmen der Beweislastverteilung die fehlerhafte Behandlung eines Tieres abweichend von einer sonstigen Eigentumsverletzung zu behandeln, bei welcher der Eigentümer nachweisen muss, dass die Handlung des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Gegners zu dem Schaden an seinem Eigentum geführt hat (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2008, Az: 10 U 73/08).[…]