Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az.: 3 Sa 303/09
Urteil vom 20.01.2010
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.06.2009 – öD 6 Ca 3142 b/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger einen Anspruch auf Veränderung einer 2003 geschlossenen Altersteilzeitvereinbarung hat.
Der Kläger ist am …1948 geboren. Er trat am 01.04.1982 in ein Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten ein. Er war als Mitarbeiter in der Forschungsabteilung tätig.
Der Kläger war verheiratet. Er wurde am 17.10.2003 rechtskräftig geschieden. Am 08.12.2003 erhielt er für die Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens eine Rentenauskunft. Sechs Tage vorher, am 02.12.2003 unterzeichnete er einen Altersteilzeitvertrag, den er seit Ende 2007 abändern, notfalls rückgängig machen will. Dieser Altersteilzeitvertrag hat u. a. folgenden Wortlaut:
„Änderungsvertrag
§ 1
Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab 01.07.2006 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.
Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ am 30.06.2011.
§ 2
…
(X) im Blockmodell
Arbeitsphase vom 01.07.2006 bis 31.12.2008
Freistellungsphase vom 01.01.2009 bis 30.06.2011″
(Blatt 7 d. A.).
Im Betrieb der Beklagten existieren insgesamt etwa 100 Altersteilzeitverträge, von denen viele vor dem Jahreswechsel 2003 wegen anstehender rechtlicher Änderungen Altersteilzeitverträge geschlossen worden sind.
Dem Kläger wurde der Altersteilzeitvertrag am 02.12.2003 mit einem erläuternden Anschreiben der Beklagten übermittelt (Anlage B 1, Blatt 19 f d. A.). Darin hat sich die Beklagte ausdrücklich für weitere Rückfragen zur Verfügung gestellt. Der Kläger unterschrieb den Vertrag noch am 02.12.2003 ohne weitere Rückfragen.
– U.a. die Mitarbeiter
– Dr. A. (Abteilung Forschung)
– Frau.. (Leiterin Personalabteilung)
– Frau… (Mitarbeiterin der Personalabteilung)
– Frau … (Fotografin)
– Herr … (Abteilung Forschung)
haben ebenfalls Altersteilzeitve[…]