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Radfahrerunfall – Kopfverletzungen infolge des Nichttragens eines Fahrradhelms

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LG Flensburg – Az.: 4 O 265/11 – Urteil vom 12.01.2012

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 07. April 2011 in G. entstanden ist und noch entsteht soweit er nicht bereits auf Dritte übergegangen ist bzw. übergehen wird.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 07. April 2011 in der C. Straße in G. ereignet hat.

Symbolfoto: Von Monika Wisniewska /Shutterstock.com

Die 58-jährige Klägerin, von Beruf selbstständige Physiotherapeutin, befuhr am Unfalltage mit ihrem herkömmlichen Fahrrad die C. Straße in G. in Richtung Zentrum auf dem Wege zu ihrer dort befindlichen Praxis. Die Klägerin trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Die Beklagte zu 1) öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Klägerin die Fahrertür ihres Fahrzeugs, sodass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte und gegen die sich öffnende Pkw-Tür fuhr. Die Klägerin stürzte zu Boden und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu. Zunächst befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in der Diako in Flensburg, anschließend im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus in Hamburg. Dort dauert die Behandlung in ambulanter Weise fort. Seit dem 08. August 2011 hat die Klägerin mit einem täglichen Arbeitseinsatz von 4 Stunden ihre Tätigkeit als Physiotherapeutin im Rahmen einer Belastungsprobe, vergleichbar dem Hamburger Modell, wieder aufgenommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) habe wegen Missachtung ihrer Sorgfaltspflichten aus § 14 StVO den Unfall allein verursacht und verschuldet. Dass sie keinen Fahrradhelm getragen habe, begründe kein Mitverschuld[…]


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