LG Kiel, 10. Zivilkammer
Az.:10 S 68/98
Urteil vom 03.12.1998
Tatbestand:
Die KI.in macht aus abgetretenem Recht gegenüber dem Bekl. restliches Zahnarzthonorar für eine durchgeführte zahnärztliche Behandlung in der Praxis des Dr. K. geltend. Am 6. Juni 1996 begab sich der Bekl. in die Praxis des Zahnarztes Dr. K., um sich umfänglich behandeln zu lassen. Vor Behandlungsbeginn füllte der Bekl. einen sogenannten Anmeldebogen für Patienten aus. Gefragt wurde nach akuten oder chronischen Erkrankungen des Kreislaufes und des Herzens, nach Infektionskrankheiten (Hepatitis, TBC, Aids usw.), nach inneren Krankheiten (Diabetes usw.) und nach Arzneimittelunverträglichkeit. Derartige Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen lagen bei dem Bekl. nicht vor. Die sich anschließende Behandlung umfaßte insbesondere eine prothetische Versorgung des Kiefers mit Goldinlays, weil vorhandene Amalgamfüllungen – auf Wunsch des Bekl. – entfernt wurden. Bei den verwendeten Metallegierungen handelt es sich um Goldinlays mit einem Goldanteil von 51,4% bis 57,0%. Im übrigen enthielten die Legierungen neben anderen Stoffen, wie z. B. Silber, Kupfer, Platin, auch Palladium. In der Folgezeit litt der Bekl. fortlaufend unter Schluckbeschwerden und Schmerzen. Er ließ sich von einer Fachärztin untersuchen, die im Juni 1998 nach längerer Behandlung eine Palladiumallergie diagnostizierte. Dies veranlaßte den Bekl., sich sämtliche von Dr. K. eingebrachten Goldinlays entfernen und gegen hochwertige Gold-Platin-Legierungen austauschen zu lassen. Heute ist der Bekl. beschwerdefrei. Für die von Dr. K. durchgeführte Behandlung hat die KI.in dem Bekl. einen Gesamtbetrag in Höhe von 11.718,90 DM in Rechnung gestellt. Hierauf hat der Bekl. einen Anteil von 5.500 DM gezahlt. Der Bekl. ist der Auffassung, zur Zahlung der noch ausstehenden Vergütung für die zahnärztliche Behandlung in der Praxis Dr. K. nicht verpflichtet zu sein, weil Dr. K. es versäumt habe, ihn vor Behandlungsbeginn auf den ungewöhnlich hohen Palladiumanteil von zum Teil 38,4 % hinzuweisen. In der Zahnmedizin sei hinreichend bekannt, daß der Stoff Palladium Allergien auslösen könne. Wäre er hierüber aufgeklärt worden, hätte er der Verwendung dieser allergieträchtigen Metallegierung widersprochen; zumal er aus gesundheitlichen Gründen sich den Kosten einer Behandlung mit Goldinlays freiwillig unterzogen habe. Das Amtsgericht hat eine Verl[…]