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Ehegattentestament – Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen durch Vernichtung der Urkunde

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OLG München, Az.: 31 Wx 398/17, Beschluss vom 31.10.2019

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Nachlassgericht – vom 01.09.2017 aufgehoben.

2. Das Nachlassgericht wird angewiesen, dem Beschwerdeführer einen Erbschein zu erteilen, der den am 3.5.2016 verstorbenen Beteiligten zu 1 als Alleinerben der am 29.4.2016 verstorbenen Erblasserin …, … … ausweist.
Gründe
I.

Die Ehegatten sind im Abstand von 4 Tagen verstorben. Das Verfahren der vorverstorbenen Ehefrau wird unter dem Az. 31 Wx 398/17 beim Senat geführt, das Verfahren des nachverstorbenen Ehemanns unter dem Az. 31 Wx 397/17.

Die Ehe war kinderlos. Aus der ersten Ehe des Ehemanns sind zwei Töchter hervorgegangen, die Beteiligten zu 9 und 10.

Es liegt ein Testament der Ehegatten vom 20.3.2015 in Fotokopie vor, in dem es auszugsweise heißt:

„Wir [setzen] uns gegenseitig zu unseren alleinigen und beschränkten Erben ein.

Schlusserben des Letztversterbenden sind die zwei Töchter (aus 1. Ehe) des Ehemanns zu je ¼ … und

… … (Beteiligter zu 5), …, der Neffe der Ehefrau, zur Hälfte.

Symbolfoto: Von Jacob Lund /Shutterstock

Soweit es gesetzlich vorgeschrieben ist, sollen alle unsere gemeinsamen Verfügungen wechselseitig sein, damit sind sie nach dem Tode des zuerst versterbenden für den anderen verbindlich.“

[eigenhändige Unterschriften beider Ehegatten]

Bei dem Beteiligten zu 5 handelt es sich um den Beschwerdeführer.

Im Verfahren nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Beschwerdeführer mit notarieller Urkunde vom 17.1.2017 einen Erbschein, der den nachverstorbenen Ehemann als Alleinerben aufgrund Testaments ausweist.

Das Nachlassgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 1.9.2017 zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, es sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Das Testament vom 20.3.2015 sei in Widerrufsabsicht vernichtet worden und deswegen für die Erbfolge nicht maßgeblich.

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Wegen des Ergebnisses der vom Nachlassgericht angestellten Ermittlungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den angefochtenen Beschluss.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis erfolgreich.

Im Gegens[…]


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