KG Berlin -. Az.: 11 U 9/12 – Urteil vom 06.11.2012
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Januar 2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin – Az. 22 O 312/10 – geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und aus abgetretenem Recht auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung und auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung in Anspruch. Der Abschluss dieses Kaufvertrages ist dem Kläger und seiner Ehefrau durch die … [nachfolgend: …] vermittelt worden.
Der Kläger und seine Ehefrau gaben am Sonntag, den 29. Juli 2007 gegenüber der Beklagten ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages aber die im Haus … in … Berlin gelegene und im Aufteilungsplan mit der Ordnungsziffer bezeichnete Eigentumswohnung ab (UR-Nr. 2399/2007 des Notars …).
Ziffer 1. des Kaufvertrages lautet:
Symbolfoto: Von shisu_ka /Shutterstock.com„Der Käufer unterbreitet hiermit der … (Beklagten) …. das unwiderrufliche und unanfechtbare und für sechs Wochen ab heute befristete Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages gemäß nachstehendem Teil B. Der Vertrag soll dadurch zustande kommen dass die Annahme des hier protokollierten Angebots beurkundet wird, unabhängig davon, ob der Käufer sofort über die Annahme des Angebots unterrichtet wird. Von der Angebotsurkunde soll der Verkäufer unverzüglich unterrichtet werden.
Die Vertragsschließenden sind sich einig, dass die Annahme dieses Angebotes und auch die Weiterbearbeitung und der Vollzug des durch die Annahme zustande kommenden Kaufvertrages von Notar … Berlin, zu betreiben sind. Soweit nachstehend im Vertrag vom amtierenden Notar die Rede ist, ist darunter der Notar verstehen.
Zur Annahme genügt die notariell beurkundete Erkl[…]