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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verweigerung der Untermieterlaubnis bei Verletzung der polizeilichen Meldepflicht

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AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 7 C 161/15, Urteil vom 29.08.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 01.08.1976 Mieter einer 184,65 m² großen Wohnung in der B.-Straße, Vorderhaus, 1. OG links, … Be., bestehend aus fünf Zimmern, zwei Kammern, eine Küche, einem Bad und einer Toilette. Die Beklagten sind durch Eigentumserwerb vor mehr als 25 Jahren als Vermieter in das Mietverhältnis eingetreten. Die zuletzt zu zahlende Bruttowarmmiete betrug 1.110,58 EUR zuzüglich einer Vorauszahlung für die Thermenwartung in Höhe von 11,00 EUR, sowie eines Untermietzuschlags von 60,00 EUR.

1998 nahm der Kläger Herrn K. als Untermieter auf.

Mit Schreiben vom 17.12.2002 teilten die Beklagten dem Kläger unter anderem mit, dass etwaige Untermieterlaubnisse nur hinsichtlich der jeweils darin genannten Person gelten und eine Genehmigung für jede neue Überlassung zwingend erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 02.04.2004 versprach der Kläger ausdrücklich, künftig die Wohnung nicht mehr gewerblich an Gäste zu überlassen.

2004 erwogen die Beklagten eine Überlassung eines Teils der Wohnung an Herrn K. zu gestatten, hatten diese aber unter die Bedingung gestellt, dass eine polizeiliche Anmeldung des Herrn K. erfolgte und diese ihnen bis zum 15.10.2004 nachzuweisen werde.

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 16.06.2005 auf Aufforderung der Beklagten, er unterhalte keine Beherbergungsbetrieb in der Wohnung, die Wohnung werde ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt und es wohne nur Herr K. bei ihm.

2005 überließ der Kläger Teile der Wohnung an Frau T. Die Beklagten hatten einer Teilüberlassung der Wohnung an Frau T. unter der Bedingung zugestimmt, dass ihnen bis zum 15.01.2006 deren Anmeldung beim Einwohnermeldeamt nachgewiesen werde.

Mit Schreiben vom 28.11.2009 teilte der Kläger den Beklagten mit, dass sich neben Herrn K. auch seine drei erwachsenen Kinder in der Wohnung aufhielten.

In den Jahren 2012, 2013 und 2014 bot der Beklagte Zimmer über die Internetseite „a.com“ an und vermietete an Touristen. Mit Schreiben vom 12.05.2014 forderten die Beklagten den Kläger auf, die Untervermietung a[…]


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