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Kindergeld – Exmatrikulationszeitpunkt

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 2 K 2214/05
Urteil vom 08.02.2007

In dem Finanzrechtsstreit wegen Kindergeldstreitigkeiten hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz – 2. Senat – am 8. Februar 2007 für Recht erkannt:
Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 11. April 2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2005 wird dahin geändert, dass die Festsetzung von Kindergeld für den Sohn S erst mit Wirkung vom April 2005 an aufgehoben und der Klägerin für März 2005 das Kindergeld für das Kind belassen beziehungsweise noch ausgezahlt wird.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der zu Gunsten der Klägerin von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Streitig ist, ob der Sohn der Klägerin S bereits im Februar 2005 sein Studium an der Universität T abgebrochen hat.
Mit Schreiben vom 30. März 2005 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihr Sohn ab dem 1. April 2005 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufgenommen habe. Sie legte eine Immatrikulationsbescheinigung vom 27. Juli 2004 bei, nach der ihr Sohn im Wintersemester 04/05 bis zum 31. März 2005 an der Universität T als Student eingeschrieben war. Hierzu ergänzte sie in einer Erklärung zu den Einkünften und Bezügen des Kindes, dass dieser bis zum 31. März 2005 ein Hochschulstudium absolviert habe.
Mit einem in der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakte nicht enthaltenen, nach Vortrag der Beklagten nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, aber auch besoldungsrechtliche Rückforderungsansprüche regelnden Bescheid vom 11. April 2005 wurden die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum 1. März 2005 bis 30. April 2005 aufgehoben und Kindergeld sowie Dienstbezüge für diesen Zeitraum zurückgefordert. Auf einer in den Akten befindlichen Exmatrikulationsbescheinigung mit Ausstellungsdatum 14. Februar 2005 befand sich der Vermerk „Tag der Exmatrikulation 14.02.2005“.
Mit ihrem Einspruch gegen diesen Bescheid trägt die Klägerin vor, aus einer beigefügten Bescheinigung der Universität vom 10. Mai 2005 ergebe sich, dass ihr Sohn die Exmatrikulation zwar am 14. Februar 2005 beantragt habe, diese jedoch, wie[…]


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