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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sturzunfall Krankenhausbesuchers über Baumeinfassung auf dem Gehweg

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AG Essen – Az.: 10 C 111/19 – Urteil vom 06.08.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ersatzansprüche aufgrund eines Sturzes des Klägers.

Der Kläger beabsichtigte am 07.08.2018 das Krankenhaus der Beklagten aufzusuchen, weil er dort einen Termin wahrnehmen wollte. Der Kläger ging hierzu als Fußgänger über den L-Weg. Bezüglich der genauen Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder in der Akte (Bl. 5-6 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, er sei dort über eine der auf dem Gehweg halbkreisförmig ausgestellten Baum- bzw. Grüneinfassungen gestürzt. Durch diesen Sturz sei er erheblich verletzt worden, insbesondere habe er eine Radiusfraktur rechts erlitten, die operativ habe behandelt werden müssen. Bis heute sei er durch die Sturzfolgen beeinträchtigt, insbesondere werde eine Narbe verbleiben. Er habe unfallbedingt auch Physiotherapie erhalten. Er sei Inhaber eines Schwerbehindertenausweises „G“.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, die Einfassungen stellten eine erhebliche Gefährdung des Fußgängerverkehrs dar. Es sei aufgrund der Einfassungen und der ebenfalls vorhandenen Poller nicht ausreichend Platz zur Passage. Insbesondere da es sich um ein Krankenhaus handele, hätten ebenerdig ausgestaltete Einfassungen gewählt werden müssen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 61,76EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2018 zu zahlen;

2. an den Kläger wegen des Unfalls vom 07.08.2018 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

3. den Kläger von Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 255,85EUR seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Einfassungen stellten keine erheblichen Gefährdungen des Fußgängerverkehrs dar. Es sei ausreichend Platz zum Passieren vorhanden, selbst für Rollstuhlfahrer und Kinderwagen. Die Einfassungen seien optisch gut vom deutlich niedrigeren Gehweg abzugrenzen und leicht zu erken[…]


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