Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Werklohn – Herbeiführung der Fälligkeit der Forderung bei nicht prüfbarer Abrechnung

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

OLG Jena – Az.: 7 U 348/12 – Urteil vom 28.11.2012

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 03.04.2012, Az. 3 O 163/11, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter Werklohnansprüche der Insolvenzschuldnerin aus einem gekündigten Vertrag geltend.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 10.06.2010 (K1 Bl. 4 d.A.) wurde über das Vermögen der … GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Insolvenzschuldnerin, ein Abbruchunternehmen, und die Beklagte schlossen am 14.01.2010 zwei Verträge (Anlage B1 Bl. 36 der Akten und Anlage B6 Bl. 51 der Akten) über die Gewerke Los 1 -Abbruch von Gebäuden und Los 2 -Abbrucharbeiten im vorhandenen Gebäude. Ausweislich des Leistungsverzeichnisses zu Los 1 handelte es sich bei diesem Bauvertrag um einen Pauschalpreisvertrag. Danach war der Totalabbruch eines Gebäudes (1) (Wohnhaus) und (2) von Feuerwehrhallen mit Kegelbahn nebst Sortierung des Abbruchmaterials inklusive Aufladen und Schuttbeseitigung sowie der Deponiegebühren und anschließende Geländemodulation, sowie (3) der Ausbau sowie die Einlagerung von 5 Rolltoren zu einem Pauschalpreis von 26.800 € netto geschuldet (auf das Leistungsverzeichnis Bl. 45 f. d.A. wird verwiesen). Die Insolvenzschuldnerin riss die Gebäude bis auf 50% des Kellers ab, beseitige das Abbruchmaterial allerdings nicht. Sie verkaufte 2 Rolltore im Einvernehmen mit der Beklagten, 2 wurden von Dritten gestohlen. Bei dem Bauvertrag Los 2 handelt es sich um einen Einheitspreisvertrag; auf das Leistungsverzeichnis Bl. 274 II der Akten wird verwiesen. Der Umfang der geleisteten Arbeiten hinsichtlich Los 2 ist zwischen den Parteien streitig.

Beiden Verträgen lag die VOB/B in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung zu Grunde.

Mit Schreiben vom 07.05.2010 kündigte die Beklagte die Verträge, da sich die Schuldnerin mit der Ausführungen der Arbeiten in Verzug befand, und forderte sie zugleich auf, bis spätestens zum 31.05.2010 eine prüfbare Abrechnung vorzulegen.

Die Schuldnerin rechnete am 12.05.2010 die Leistungen für Los 1 mit insgesamt 17.221,68 € und die Leistungen für Los 2 mit insgesamt 12.089,88 € ab. Hinsichtlich Los 1 nahm die Schuldnerin einen vertraglich vereinbarten Nachlass in Höhe von […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv