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Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen in Strafverfahren wegen Covid-19-Ansteckungsgefahr

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BVerfG – Az.: 2 BvQ 87/20 – Ablehnung einstweilige Anordnung vom 16.11.2020

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung der ab dem 17. November 2020 anstehenden Hauptverhandlungstermine vor dem Landgericht Bonn durch Beschluss vom 10. November 2020. Er begehrt den Erlass der einstweiligen Anordnung, die anberaumten Termine aufzuheben und das Strafverfahren auszusetzen, hilfsweise die Aufhebung der für den 17., 26. und 27. November 2020 anberaumten Termine, um ihn als Angehörigen der Risikogruppe nicht der Gefahr einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) auszusetzen.

I.

Symbolfoto: Von Mehaniq/Shutterstock.com

1. Die Staatsanwaltschaft klagte den Antragsteller und drei weitere Personen wegen des Verdachts der Beteiligung an Betrugstaten im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-/Ex-Geschäfte) zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts an.

2. Der 77 Jahre alte Antragsteller macht geltend, er sei gesundheitlich angeschlagen. Er verweist auf zahlreiche Atteste und Stellungnahmen sowie ein Gutachten eines rechtsmedizinischen Sachverständigen. Danach bestehen bei ihm Vorschädigungen der Lunge; der linke Lungenoberlappen musste ihm im Jahr 1967 nach einer Lungentuberkuloseerkrankung entfernt werden. Der Antragsteller leidet weiter unter einer dauerhaft verringerten Nierenfunktion, leichtem – gut eingestelltem – Bluthochdruck und an der Autoimmunerkrankung Morbus Basedow. Die Autoimmunerkrankung bewirkt bei dem Antragsteller eine krankhafte Schilddrüsenüberfunktion und eine blasenbildende Hauterkrankung. Die Gehfähigkeit des Antragstellers ist arthrosebedingt eingeschränkt. Im Jahr 2012 erkrankte er zudem an Darmkrebs. Der Tumor konnte komplett entfernt werden. Tochtergeschwülste wurden bislang nicht festgestellt.

3. a) Im Zwischenverfahren wies der Antragsteller unter Vorlage entsprechender Atteste auf diese Vorerkrankungen hin. Nach Anhörung des Antragstellers beschloss die Strafkammer am 15. Oktober 2020, das Verfahren gegen den Antragsteller abzutrennen, da die Durchführung einer Hauptverhandlung mit vier Angeklagten […]


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