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Grundbuchkosten – Geschäftswert eines Vorkaufsrechts

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LG München – Az.: 34 Wx 382/12 – Beschluss vom 04.12.2012

Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dachau – Grundbuchamt – vom 10. August 2012 werden zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Beteiligten sind Geschwister, denen als Miteigentümer mehrere Immobilien zu je ¼ gehören. Da beabsichtigt war, diese Immobilien von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter die vier Geschwister sind, verwalten zu lassen, vereinbarten die Beteiligten unter dem 12.6.2012, für den Fall des Erwerbs von Immobilien Vorkaufsrechte jeweils zulasten des eigenen Miteigentumsanteils zugunsten der jeweils anderen Geschwister zu bestellen. Mit jeweils einer eigenen Urkunde vom selben Tag bewilligten die Geschwister die Eintragung der Vorkaufsrechte an ihren bestehenden Miteigentumsanteilen an insgesamt vier Immobilien, wovon zwei im Amtsgerichtsbezirk D. liegen. Die Urkunden, die nicht aufeinander Bezug nahmen und sich auch nicht auf die weiter beantragten Eintragungen von Vorkaufsrechten für die Immobilien in L. oder F. bezogen, wurden mit unterschiedlichen Schreiben dem Amtsgericht D. vorgelegt und gingen dort am 18.6. und 19.6.2012 ein. Jeweils drei Vorkaufsrechte an den je vier Miteigentumsanteilen an den zwei Immobilien im Grundbuchbezirk D. wurden unabhängig voneinander am 20.6. und 21.6.2012 eingetragen. Auch die anderen Grundbuchämter nahmen in dem Zeitraum bis 4.7.2012 die Eintragungen vor.

Das Amtsgericht D. – Grundbuchamt – erstellte für die Eintragungen am 19.6. und 21.6.2012 Kostenansätze über jeweils 576 € (jeweils eine 10/10 Gebühr aus 88.875 €, was dem Wert des halben Grundstücksanteils entspricht, somit 192 € pro Vorkaufsrecht) und 486 € (jeweils eine 10/10 Gebühr aus dem Geschäftswert von 60.625 €, somit 162 € pro eingetragenem Vorkaufsrecht). Gegen diese legten die Beteiligten mit Schreiben der beurkundenden Notarin vom 26.7.2012 Erinnerung ein, da nach § 63 Abs. 3 KostO nur eine je halbe Gebühr anzusetzen und als Geschäftswert nur 10 % des jeweiligen Anteils am Grundstückswert gerechtfertigt sei.

Die Erinnerungen hat das Amtsgericht als Anträge auf Geschäftswertsfestsetzung ausgelegt und am 10.8.2012 diesen mit dem halben Wert des jeweils belasteten Grundstücksanteils bestimmt. Mit demselben Beschluss hat das Amtsgericht die Erinnerungen gegen die Gebührenhöhe zurückgewiesen. Dagegen haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt, denen das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Beteiligten berufen sich darauf, eine GbR errichtet zu haben, a[…]


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