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Betrugsversuch eines Unfallbeteiligten gegenüber seinem Kfz-Haftpflichtversicherer

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AG Bruchsal, Az.: 3 C 95/16, Urteil vom 09.08.2016

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 27.10.2015, Az. 15-9309684-2-9 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass Zinsen auf die Hauptforderung erst ab dem 09.01.2016 zu zahlen sind.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 287,70 € festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Vollstreckungsbescheid vom 27.10.2015 war im Wesentlichen aufrecht zu erhalten.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrags gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 Abs. 1, 2, 22 StGB. Das Gericht sieht es auf Grundlage der vorgelegten Sachverständigenmitteilung als erwiesen an, dass die Beschädigung des non Frau … nicht so zu Stande gekommen ist, wie von der Beklagten in ihrer Schadensanzeige gegenüber der Beklagten behauptet. Das Gericht sieht es weiter als erwiesen an, dass diese Anzeige von der Beklagten in der Absicht erfolgte, die Klägerin über den tatsächlichen Geschehensablauf zu täuschen und sie zu einer Zahlung an Frau … zu veranlassen. Damit liegt ein versuchter Betrug i.S.d. §§ 263 Abs. 1, 2, 22 StGB vor. Der Klägerin steht daher gem. § 823 Abs. 2 BGB Schadensersatz zu. Zwar hat die Beklagte in ihrer Widerspruchsbegründung gegen die Klageforderung Einwände erhoben, diese jedoch nicht näher dargelegt, so dass sie vom Gericht ohne weitere Erkundigungen im Einzelnen nicht überprüft werden konnten. Die Beklagte hat lediglich angegeben, dass der Haftpflichtschaden an dem … von Frau … von ihr verursacht worden sei und durch die Klägerin nicht übernommen worden sei. Nähere Ausführungen erfolgten nicht, insbesondere auch nicht auf die Anspruchsbegründung der Klägerin hin, in der auf eine Sachverständigenmitteilung Bezug genommen wurde.

Symbolfoto: Von Freedomz /shutterstock.com[…]


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