Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachverständigenablehnung wegen Befangenheit – Überschreitung des Gutachtenauftrags

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Bremen – Az.: 5 W 26/14

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.07.2014 gegen den Beschluss des Landgerichtes Bremen vom 24.06.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert wird auf 800.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.07.2014 (Bl. 214) gegen den ihm am 08.07.2014 zugestellten Beschluss des Landgerichtes vom 24.06.2014 (Bl. 209) ist zulässig (§ 46 Abs. 2 ZPO), insbesondere rechtzeitig erhoben worden. Sie ist indessen nicht begründet.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit dann erfolgen kann, wenn vom Standpunkt einer Partei objektiv und vernünftig betrachtet Gründe vorliegen, die Misstrauen an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen vermögen. Ein solcher Fall kann, wie der Kläger zutreffend geltend macht, dann vorliegen, wenn der Sachverständige seinen Gutachtenauftrag selbstständig überschreitet und – insbesondere zu Lasten einer Partei – zu Aussagen gelangt, nach denen das Gericht nicht gefragt hat (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 406, Rdn. 8 m.w.N.). Ob ein solches Verhalten einen Ablehnungsantrag zu rechtfertigen vermag, lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten, sondern hängt ab von allen Umständen des Einzelfalles (BGH, Beschluss vom 11.04.2013, Az. VII ZB 32/ 12, zitiert nach juris). Für den vorliegenden Fall hat das Landgericht dies zutreffend verneint.

Es erscheint schon zweifelhaft, ob der Sachverständige unter Berücksichtigung der Beweisfrage zu 4. im Beweisbeschluss des Landgerichtes vom 21.01.2013 (Bl. 116 d.A.), auf deren Überschreitung der Kläger sein Ablehnungsgesuch stützt, seinen gerichtlichen Gutachtenauftrag überhaupt verlassen hat oder ob nicht vielmehr der Kläger diesen zu eng interpretiert.

Die Fragestellung in Satz 2 dieser Ziffer des Beweisbeschlusses zielt darauf ab, ob „im Hause der Beklagten in den Krankenakten….unter medizinischen Gesichtspunkten eine umfassende Aufklärung…hinreichend dokumentiert“ wurde.

Diese Fragestellung bezieht sich nach ihrem Wortlaut in der Tat zunächst darauf, ob die über die Aufklärung des Patienten erstellten Dokumente nach ihrem Wortlaut und Inhalt alles das vollständig wiedergeben, worüber der Patient informiert werden musste, d.h., ob sie dies vollen Inhalts „dokumentieren“ im eigentlichen Sinne des Wortes, d.h. den Vorgang vollumfänglich beurkunden oder protokollieren. So h[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv