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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstücksverkauf durch Auktion – Vollmachtsüberschreitung bei Kaufvertragsbeurkundung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 U 49/10 – Urteil vom 06.12.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juni 2010 – Az. 13 O 281/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 140.000,00 €
Gründe
I.

Der Kläger war ursprünglich Eigentümer des im Grundbuch von W… Blatt 2654 eingetragenen Flurstücks 1378 der Flur 4. Im Jahr 1999 entschloss er sich, das Grundstück zu verkaufen und lieferte es mit notariellem Einlieferungsvertrag des Notars …, UR-Nr. 062/2000, vom 27. Januar 2000 bei der D… AG zur Versteigerung ein. Auf der Grundlage eines Grundstückskaufvertrages vom 25. März 2000 (UR-Nr. 197/2000 des Notar …) und der am 3. Mai 2000 beurkundeten Auflassungsbewilligung (UR-Nr. 266/2000 des Notars …) ist der Beklagte am 25. Januar 2001 als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen worden und hat das Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut. Der Kläger strebt an, wieder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden, und begründet dies mit der Behauptung, bei Übertragung des Grundstücks geschäftsunfähig gewesen und zudem nicht wirksam vertreten worden zu sein.

Der Kläger hat behauptet, spätestens seit November 1999 und im Zeitraum der Grundstücksübertragung im Jahr 2000 auf Grund einer tiefgehenden Krise geschäftsunfähig gewesen zu sein. Er habe an einer paranoiden Psychose und schweren Depressionen gelitten, seine freie Willensentschließung sei ausgeschlossen gewesen. Dementsprechend seien die den Auktionatoren erteilten Vollmachten nichtig und diese hätten als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Zudem habe er keine Vollmacht zum Abschluss eines Kaufvertrages erteilt. Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Bedingungen des Einlieferungsvertrages erfüllt waren, insbesondere sei nicht ersichtlich, dass zum Höchstgebot veräußert wurde.

Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn das Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bernau von W…, Blatt 2654, Flur 4, Flurstück 1378, gelegen in der …straße 79 in W…, rückaufzulassen und[…]


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