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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallflucht und Leistungsfreiheit der Versicherung

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 7 U 23/00
Verkündet am 24.01.2001
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main – Az.: 2/5 O 293/00

In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2000 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.01.2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin ist mit 14.000 DM beschwert.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte aufgrund vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung der Klägerin nach Eintritt des Schadensfalles leistungsfrei geworden ist (§ 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 7 II, 2, V 4 AKB), so dass Deckung nicht nach § 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 AKB für das Schadensereignis vom 25.10.1998 verlangt werden kann. Die Klägerin hat nach Eintritt des Unfallereignisses ihre Obliegenheit verletzt alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte. Diese Aufklärungsobliegenheit hat die Klägerin deshalb verletzt, weil sie die Unfallstelle verlassen hatte und hierdurch den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB erfüllt hat. Die Erfüllung der Verpflichtung zum Verbleiben am Unfallort stellt „eine elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht“ (BGH VersR 2000, 222) dar, die in relevanter Weise die auch hierdurch geschützten Interessen des Versicherers an der vollständigen Aufklärung des Schadensereignisses schützt (vgl. auch BGH VersR 1958, 398). Dem Versicherer muß die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht ermöglicht werden, wozu auch die Feststellungen solcher mit dem Schadense[…]


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