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Krankenversicherung – Wiederaufleben Versicherungsvertrag – Wegfall Anschlussversicherung

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OLG Bamberg – Az.: 1 U 141/12 – Beschluss vom 06.12.2012

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 09.10.2012, Az. 22 O 332/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 19.522,27 Euro festzusetzen.

2. Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu besteht bis einschließlich 20.12.2012.
Gründe
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Berufung des Klägers offensichtlich im Sinn des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Erfolgsaussicht fehlt und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 09.10.2012 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO weist der Senat den Kläger auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt gleichzeitig hierzu sowie zum Berufungsstreitwert Gelegenheit zur Stellungnahme.

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die von ihm bei der Beklagten genommene private Kranken- und Pflegeversicherung fortbesteht.

Zwischen den Parteien bestand ein privater Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag (Monatsbeitrag zuletzt: 581,02 €), der die nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG bestehende Versicherungspflicht des Klägers erfüllte. Mit Schreiben vom 20.04.2009 kündigte der Kläger diese Versicherung zum Ablauf des 31.12.2009. Der Kündigung war eine Bestätigung eines anderen Krankenversicherers beigefügt, wonach bei diesem ab dem 01.01.2010 eine § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG genügende Krankenversicherung (und eine Pflegepflichtversicherung) bestand. Die Beklagte bestätigte daraufhin die Vertragsbeendigung zum 31.12.2009.

Mit Schreiben vom 15.04.2011 erklärte der neue Krankenversicherer des Klägers den Rücktritt vom Vertrag, weil der Kläger in seinem Versicherungsantrag unzutreffende Angaben zu Vorerkrankungen gemacht habe. Der Kläger akzeptierte diesen Rücktritt. Er vertritt die Auffassung, aufgrund dieses wirksamen Rücktritts seien die zwingenden gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen seiner gegenüber dem Beklagten erklärten Kündigung weggefallen. Der Krankenversicherungsantrag mit der Beklagten sei daher wieder aufgelebt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, der vom neuen Versicherer erklärte Rücktritt habe das Vertragsverhältnis nicht rückwirkend beseitigt, sondern lediglich in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet. Der neue Vertrag habe mithin fortbesta[…]


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