LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 S 96/21 – Beschluss vom 28.12.2021
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wird der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen und den Verhandlungstermin aufzuheben.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Der Berufungskläger mag binnen vorgenannter Frist auch mitteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird.
Gründe:
Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
Insoweit kann zur Begründung in vollem Umfang auf die Entscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen werden. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, die Berufung wendet sich hiergegen ohne Erfolg.
Zutreffend ist, dass der Verfügungskläger sein Rechtsschutzziel mit der vorliegenden Verfahren nicht erreichen kann, nachdem mittlerweile der BGH mitgeteilt hat, dass gegen die Entscheidung im Verfahren 2-13 S 17/21 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde und dieses Verfahren damit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Gegenstand dieses Verfahrens war die Bestellung des aktuellen Verwalters bis 31.12.2022 durch Beschluss vom 7.12.2019. Dieser Beschluss wurde in beiden Tatsacheninstanzen für ungültig erklärt.
Während dieses Verfahrens ist – was Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist – auf der Versammlung vom 10.07.2021 der aktuelle Verwalter erneut – mit sofortiger Wirkung bis 31.07.2022 – zum Verwalter gewählt worden.
Zutreffend gelangt das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass selbst im Falle einer einstweiligen Aussetzung dieses Beschlusses der Verwalter im Amt bleiben würde, da der Beschluss vom 7.12.2019 noch nicht rechtskräftig für ungültig erklärt wurde und daher noch Bestand hat (§ 23 Abs. 4 S. 2 WEG).
Bei der gebotenen objektiv-normativen Auslegung des streitgegenständlichen Beschlusses handelt es sich bei diesem um einen Zweitbeschluss, mit dem der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch bestehende – aber angegriffene – Beschluss über die Verwalterbestellung abgeändert wurde.
Eine Beschlusskompetenz hierzu besteht (vgl. näher Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten § 21 Rn. 32). Auf diesem Wege darf auch jederzeit eine erneute […]