AG Hamburg-Bergedorf – Az.: 409 C 68/12 – Urteil vom 18.12.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die beiden Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die beiden Kläger sind Vermieter, der Beklagte ist Mieter eines Endreihenhauses (Wohnungseigentum) in der …straße … . Der Beklagte parkt jedenfalls gelegentlich sein Fahrzeug auf der Zufahrt zur mitgemieteten Garage im Haus der Kläger. Der Beklagte hat zudem einen Zaun hinten im Garten aufgestellt. Im Mietvertrag ist die vermietete Sache bezeichnet als „Reihenhaus komplett mit Garage und Garten“.
Die Kläger tragen vor, die Nachbarn –Wohnungseigentümer des Mittelreihenhauses –würden sich über die Nutzung des Beklagten beschweren, jedenfalls über das Parken des Beklagten vor der Garage und über das Aufstellen des Zaunes im Garten.
Die Kläger beantragen,
1.
der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, einen Pkw auf der Zufahrt zu der Tiefgarage im Hause …straße …, … Hamburg, abzustellen oder anderen zu gestatten, dort einen Pkw abzustellen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren, angedroht.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, den hinter dem Hause …straße …, 21029 Hamburg, auf dem Gartengrundstück der Wohnungs-Eigentümergemeinschaft …straße …, … Hamburg, vorhandenen Maschendrahtzaun nebst Zaunpfählen und Bodenhülsen fachgerecht zu entfernen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der dort genannten Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung beim Ortstermin vom 07.11.2012 Bezug genommen sowie auf die Feststellungen anlässlich des Ortstermins gemäß Protokoll vom 07.11.2012.
Entscheidungsgründe
1.
Die beiden Kläger habe[…]