OLG Frankfurt – Az.: 11 U 61/13 – Urteil vom 11.04.2019
1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.5.2013, Az. 2-20 O 179/12, abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62.060,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag vom 12.060,82 Euro seit dem 16.7.2012 und aus einem Betrag von 50.000 Euro seit dem 5.10.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3) Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10 %, der Beklagte 90 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die bis einschließlich Oktober 2016 in der Berufungsinstanz angefallenen Sachverständigenkosten. Diese hat die Klägerin alleine zu tragen.
4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5) Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Restwerklohn für die Errichtung eines Fertighauses in Höhe von zuletzt noch 73.408,07 Euro. Der Beklagte verweigert die Zahlung im Hinblick auf von ihm geltend gemachte Mängel der Heizungsanlage; hilfsweise hat er die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenansprüchen in Höhe von 50.929,25 Euro (unter Berücksichtigung der beiderseitigen Erledigungserklärung über 718 Euro) erklärt.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Fälligkeitsvoraussetzungen gem. Ziff. 6.1 der vertraglichen Vereinbarung vom 22.8.2011 seien nicht erfüllt. Zum einen liege hinsichtlich der Heizungsanlage ein nicht nur unwesentlicher Mangel vor, zum anderen fehle es an einer prüffähigen Abrechnung.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 28.5.2013 zugestellte Urteil am 14.6.2013 Berufung eingelegt und diese am 24.7.2013 begründet. Mit Schriftsatz vom 14.2.2014 hat sie eine neue Schlussrechnung eingereicht (Bl. 344 d.A.).