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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf unbefristete Untervermietungserlaubnis

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LG Berlin – Az.: 66 S 293/17 – Beschluss vom 01.06.2018

Es wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss der Kammer gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO beabsichtigt ist.
Gründe
1)

Die Formalien hat die Kammer nach Maßgabe des § 522 Abs. 1 ZPO geprüft. Das Rechtsmittel ist zulässig.

2)

Die Berufung hat aber keine Aussicht auf Erfolg.

Das Amtsgericht hat die entscheidungserheblichen Fragen zu den Voraussetzungen und den Inhalten der streitgegenständlichen Erlaubnis für eine Untervermietung im Ergebnis zutreffend gestellt und beantwortet. Die Verurteilung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht zu beanstanden.

a) Der Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung ist in dem erstinstanzlich titulierten Maß begründet. Die Berufungsbegründung führt dagegen die Einschätzung an, die erstmals 2011 erteilte Erlaubnis zur Untervermietung sei (wirksam) befristet gewesen. Heute lägen die Voraussetzungen des § 553 BGB schon insoweit nicht vor, als das etwaige berechtigte Interesse des Klägers an einer Untervermietung nicht nach Abschluss des Mietvertrages entstanden, sondern die entsprechende Absicht von vornherein vorhanden gewesen sei. Auch nach § 242 BGB könne der Berufungsklägerin die Verweigerung der Erlaubnis nicht versagt werden.

Diese Prämissen sind unzutreffend und nicht tauglich, das Urteil des Amtsgerichts erfolgreich anzugreifen. Wollte man – wie die Berufungsklägerin – rein formal auf das erstmalige Auftreten „eines“ Interesses an einer Untervermietung im Jahr 2011 abstellen, so bliebe sogar insoweit festzustellen, dass der Mietvertrag am 30.11.2011 unterschrieben wurde, dass das Mietverhältnis am 15.12.2011 begann, und dass – formal danach – nämlich am 16.12.2011 die Genehmigung erteilt worden ist.

b) Der streng formale Ansatz der Berufungsklägerin mit dem Abstellen darauf, wann in der Vergangenheit überhaupt „erstmalig“ ein berechtigtes Interesse entstanden ist, geht aber ohnehin fehl. Jedem konkreten Begehren nach Erlaubnis einer konkreten Untervermietung muss, damit das Begehren Erfolg haben kann, ein ausreichendes berechtigtes Interesse an der Erteilung zugrunde liegen. Das hier zu beurteilende Interesse ist zwar strukturell gleich gelagert wie dasjenige aus dem Jahr 2011, es ist aber konkret damit nicht identisch und schon gar nicht ist es „seinerzeit“ (also im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB vor Abschluss des Mietvertrages) entstanden. Die je[…]


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