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WEG-Verwalter – rückwirkende Wiedereinsetzung

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AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980a C 1/21 WEG – Urteil vom 28.05.2021

1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 10.12.2020 zu TOP 3 (Wirtschaftsplan 2020) – betreffend den Gesamtwirtschaftsplan (Berechnung der Verwaltergebühr) und betreffend die Einzelwirtschaftspläne (Verteilung der Kosten nach Wohnfläche) -, zu TOP 6 (Sicherheitsschließzylinder/Türsprechanlage) und zu TOP 7 (Beauftragung Sachverständiger) werden für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Gültigkeit mehrerer Beschlüsse einer Eigentümerversammlung.

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten, die aus fünf Wohnungen – eine davon im Eigentum des Kläges stehend – besteht; es gilt die notarielle Teilungserklärung (TE) vom 31.12.1999 (Anlage K1). Darin heißt es in § 2 Abs. 1: „Das Verhältnis der Eigentümer untereinander bestimmt sich nach . den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 in seiner jeweils gültigen Fassung, soweit diese Erklärung nichts Abweichendes bestimmt.“ In § 13 Abs. 2 S. 1 TE heißt es: „Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Wohnungen vertreten sind.“

Auf der Eigentümerversammlung vom 17.01.2019 (vgl. Protokoll, Anlage K4) wurde zu TOP 2 mehrheitlich beschlossen, die ### für die Zeit vom 01.02.2019 bis zum 29.02.2020 zum Verwalter der Beklagten zu bestellen. Mit Schreiben vom 30.10.2020 (Anlage K3) lud diese zur Eigentümerversammlung am 10.12.2020 ein. Dort erschien zunächst der Kläger sowie für die Mehrheitseigentümerin (von drei Wohnungen) deren Sohn. Während der Diskussion um TOP 3 (Wirtschaftsplan 2020) verließ der Kläger die Versammlung und kehrte nicht zurück.

Sodann wurden jeweils „einstimmig und ohne Gegenstimmen“ u.a. folgende Beschlüsse gefasst:

TOP 3

Genehmigung des Wirtschaftsplans 2020

TOP 4

„Es wird beantragt die Sanierung der Abwasserrohre gemäß dem vorliegenden Angebot, der Firma ### über derzeit Euro 57.619,59 vom 09.10.2019 zzgl. ca. 5 % Erhöhung und zzgl. ca. 5 % Sicherheit. Die Abrechnung erfolgt über eine Sonderumlage von ca. Euro 65.000,00 Euro.“

[…]


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