Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Nutzungsausfallersatz wegen Unbenutzbarkeit eines feuchten Kellers

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG München – Az.: 20 U 6219/19 Bau – Beschluss vom 20.03.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19.09.2019, Az. 74 O 298/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.04.2020.
Gründe
I.

Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies zeigt die Berufungsbegründung nicht auf.

Die Haftungsausfüllung bestimmt sich bei einem Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 633, 280 Abs. 1 BGB nach den §§ 249 ff. BGB (vgl. BeckOGK/Riehm, BGB, Stand 01.02.2020, § 249, Rn. 308). Der Umfang des zu ersetzenden Schadens ist nach der sog. Differenzhypothese zu ermitteln. Verglichen wird die tatsächlich eingetretene Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, vor § 249, Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schadensbemessung ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, vor § 249, Rn. 127 m.w.N.). Die Beweislast für den Eintritt eines Schadens wie auch den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden (haftungsausfüllende Kausalität) trägt der Geschädigte (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 280, Rn. 34 sowie vor § 249, Rn. 128).

1. Soweit die Kläger behaupten, dass der Keller mit Schimmel belastet ist, konnten die, wie dargelegt, beweispflichtigen Kläger schon nicht zur Überzeugung des Landgerichts die Schimmelbelastung des Kellers nachwiesen. Die Überzeugungsbildung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden:

Auf der Grundlage des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. B. vom 22.03.2018 (vgl. Gutachten S. 21, Bl. 309 d.A.) gelangte das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Keller nicht schimmelbelastet ist. Das Landgericht hat das Sachverständigengutachten zur Frage de[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv