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Pflichtteilsberechtigter – grob fahrlässige Unkenntnis vom Ableben des Erblassers

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LG Darmstadt – Az.: 7 O 161/20 – Urteil vom 26.04.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger geht im Wege der Stufenklage gegen die Beklagte vor und macht erbrechtliche Ansprüche geltend.

Die Erblasserin […], verstarb am XX.XX.2015. Die Trauerfeier fand am XX.XX.2015 statt. Der Kläger nahm an der Trauerfeier teil. Der Kläger fragte die Beklagte bei der Beerdigung, ob er als Miterbe irgendwelche Papiere wegen der Beerdigung unterzeichnen müsse, was „man aber verneinte“ (Bl. 27 d.A.).

Die Erblasserin hatte zunächst zwei Kinder und zwar den Kläger und dessen Schwester. Die Erblasserin heiratete den B und brachte diese beiden Kinder mit in die Ehe ein. Der Ehemann der Erblasserin adoptierte den Kläger und dessen Schwester nicht. Aus der Ehe der Mutter mit B gingen vier Töchter hervor, wobei die Beklagte eine dieser Töchter ist.

Die Beklagte ist Erbin nach der Erblasserin. Der Kläger wurde von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen.

Der Kläger zog am XX.XX.2015 von dem Anwesen […] in das Anwesen […] um.

Zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt übersandte das Amtsgericht … dem Kläger das Testament der Eheleute […]. Ob der Kläger dieses erhielt, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger kam nach dem Tod seiner Mutter nahezu täglich zu B. Dem Kläger wurde anlässlich eines Besuchs dort gesagt, dass ihm ja zum einen das Erbe nach seiner Mutter zustehe und zum anderen auch B für ihn gesorgt habe. B verstarb.

Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 16.7.2020 Auskunft und Zahlung von der Beklagten, was diese ablehnte.

Der Kläger behauptet, er habe erst im Juni 2020 davon erfahren, dass er von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen worden war.

Der Kläger ist der Ansicht, sein Pflichtteilsanspruch sei nicht verjährt. Da er seinen vermeintlichen Erbteil zu Lebzeiten seines Vaters nicht habe geltend machen wollen, und deshalb bis zu dessen Ableben gewartet habe, bis er sich um konkrete Informationen bemüht habe, sei das Abwarten nicht als grobe Fahrlässigkeit zu werten.

Der Kläger beantragt, die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt,

1. in der ersten Stufe zu erteilen

a) Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am XX.XX.2015 in […] verstorbenen A, geboren am […] in […] – Erblasserin -, zuletzt wohnhaft gewesen in […][…]


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