Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 U 631/10 – Urteil vom 21.12.2012
Auf die Berufung des Beklagten gegen das am 16. September 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel (9 O 60/11) wird das angefochtene Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Beseitigung von Mängeln an Pflasterarbeiten.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T-weg 5 in N. . Der Beklagte wohnt im selben Ort. Die Klägerin oder ihr Ehemann und der Beklagte vereinbarten im Mai 2008, dass der Beklagte die etwa 170 m² große Auffahrt auf dem Grundstück der Klägerin neu pflastern sollte. Die Auffahrt sollte der Belastung durch das Befahren mit einem 40 t-Lkw standhalten. Die Klägerin bzw. ihr Ehemann sollte das Material und die Geräte bis auf einen Radlader des Beklagten stellen. Weitere Einzelheiten sind streitig.
Der Beklagte führte die Arbeiten gemeinsam mit seinem Nachbarn, Herrn B., im Mai und Juni 2008 aus. Kurz darauf traten Unebenheiten auf. Außerdem war die Anbindung an die Straße falsch. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Nachbesserung auf. Daraufhin bearbeitete der Beklagte die Fläche mit einem Rüttler, ohne aber die Unebenheiten beseitigen zu können.
Mit Schreiben vom 7. September 2008 forderte die Klägerin den Beklagten zur Beseitigung der Unebenheiten bis zum 30. September 2008 auf. Im Anschluss daran leitete sie ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Kiel ein. Der dort eingesetzte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass Ursache für die Unebenheiten eine von dem Beklagten zu dick ausgeführte Sandschicht unterhalb der Pflastersteine war. Zur Beseitigung der Unebenheiten seien voraussichtlich Kosten in Höhe von 6.069,00 € brutto notwendig.
Der Ehemann der Klägerin hat seine etwaigen Ansprüche gegen den Beklagten mit Vereinbarung vom 5. Juni 2011 (Bl. 29 d. A.) an sie abgetreten.
Die Klägerin hat behauptet, die Parteien hätten einen Werkvertrag geschlossen. Es sei ein Werklohn in Höhe […]