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Krankheitskostenversicherung – Kündigung bei schwerer Vertragsverletzung

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KG Berlin – Az.: 6 U 101/17 – Beschluss vom 05.12.2017
Gründe
I.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass nach Vorberatung der Sache (auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Berufungserwiderung) eine Verfahrensweise gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (Zurückweisung der Berufung durch Beschluss) bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berufung offensichtlich (im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) keine Aussicht auf Erfolg hat.

Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag des Klägers festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Krankheitskostenvollversicherung unverändert fortbesteht und nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 5. Oktober 2015 beendet worden ist, weil die besonderen Voraussetzungen einer Kündigung wegen schwerer Vertragsverletzungen im konkreten Fall nicht vorlägen bzw. von der Beklagten nicht in ausreichender Weise konkret dargelegt worden seien.

Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der Beklagten.

Zwar ist das angefochtene Urteil über weite Strecken durchaus zutreffend begründet worden, die wesentlichen Gründe der Klageabweisung tragen aber nach Auffassung des Senats den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht ausreichend Rechnung.

Nach summarischer Prüfung der Sache auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes stellt sich dem Senat die Rechtslage vielmehr wie folgt dar:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7.12.2011 – IV ZR 50/11 -, VersR 2012, 219 f.), der der Senat folgt, ist eine außerordentliche Kündigung einer Krankenversicherung im Sinne von § 192 VVG bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände nach § 314 Abs. 1 BGB zulässig, weil § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass er ausnahmslos eine außerordentliche Kündigung wegen Prämienverzugs verbietet, während eine Kündigung wegen sonstiger schwerer Vertragsverletzungen unter den Voraussetzungen des § 314 BGB möglich ist. Allerdings sind an eine solche außerordentliche Kündigung hohe Anforderungen zu stellen, so dass sie nur bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände des Einzelfalls in Betracht kommt.

Zutreffend ist insoweit der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass vorliegend ein Grund zur außerordentlichen Kündigung gegeben wäre, wenn der Kläger zum Nachteil der Beklagten durch Vortäuschung von Krankheit oder Unfallfolgen bewusst vollkommen überflüssige Behandlungsschritte ausgelöst hätte, (nur) um die ihm von der Be[…]


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