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Mietvertrag nicht wegen Corona-Pandemie nichtig

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LG Düsseldorf – Az.: 21 S 14/21 – Urteil vom 30.08.2021

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.11.2020 (45 C 245/20) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.

Die Parteien sind durch ein Mietverhältnis über ein Ladenlokal im Objekt …straße … in D… verbunden. Im Mai 2020 zahlte die Beklagte lediglich einen um 627,20 EUR reduzierten Mietzins an die Klägerin.

Vor dem Amtsgericht hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der rückständigen Miete in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, die Miete sei aufgrund der Auswirkungen der SARS-CoV2-Pandemie nicht in voller Höhe geschuldet gewesen und hilfsweise die Aufrechnung mit den ihrer Auffassung nach überzahlten Mieten für März und April 2020 erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des gesamten Rückstands für den Monat Mai 2020 verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Aufrechnung der Beklagten, bei der es sich tatsächlich um eine Primäraufrechnung handele, gehe ins Leere. Es lägen keine Umstände vor, die eine Herabsetzung der Miete im Zeitraum vom 18.03.2020 bis 19.04.2020 rechtfertigen könnten. Insbesondere sei die Miete nicht gemindert. Es fehle insoweit an einem Mangel der Mietsache. Die hoheitlichen Maßnahmen, die dem Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren dienen würden, würden nicht unmittelbar an die konkrete Beschaffenheit der Mietsache, sondern an den Betrieb des jeweiligen Mieters im Sinne der Nutzungsart anknüpfen. Dieser Umstand falle in den Risikobereich des Mieters. Weiter könne sich die Beklagte auch nicht auf eine Herabsetzung der Miete unter dem Aspekt der Unmöglichkeit berufen, weil die Klägerin als Vermieterin ihrer Hauptleistungspflicht nachgekommen sei, die in der Überlassung der Mietsache und Einräumung einer Gebrauchsmöglichkeit bestehe. Eine eingeschränkte Verw[…]


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