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Prüfungsentscheidung – Amtshaftungsanspruch bei Falschbewertung

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LG Erfurt, Az.: 8 O 791/11, Urteil vom 20.02.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch aus Amtshaftung gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.

Der Kläger war im Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 18.02.2010 Regierungsinspektoranwärter des Beklagten. Im Juli 2009 legte er die schriftliche Laufbahnprüfung für den gehobenen nicht technischen Dienst in der staatlichen und kommunalen Verwaltung ab. Die schriftliche Prüfung bestand aus sechs Aufsichtsarbeiten, von denen mindestens 4 mit der Note „Ausreichend“ zu bestehen waren.

Symbolfoto: Soheil/Bigstock

Mit Bescheid vom 28.08.2009 teilte das Thüringer Innenministerium dem Kläger mit, dass er die schriftliche Laufbahnprüfung insgesamt nicht bestanden habe, da drei der Aufsichtsarbeiten lediglich mit der Note „Mangelhaft“ bewertet worden seien und somit als nicht bestanden galten. Der Kläger konnte folglich nicht zu der noch ausstehenden mündlichen Prüfung zugelassen werden.

Gegen den Bescheid des Thüringer Innenministeriums legte der Kläger form- und fristgerecht Widerspruch ein. Der Kläger richtete seinen Widerspruch gegen die Bewertung der drei Arbeiten, die als „mangelhaft“ angesehen worden waren.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens leitete das Prüfungsamt des Thüringer Innenministeriums ein Überdenkungsverfahren ein, in dem die jeweiligen Prüfer die Gelegenheit bekamen, sich noch einmal mit der Bewertung der Leistung des Klägers auseinander zu setzen. Das Überdenkungsverfahren führte dazu, dass der Zweitkorrektor der Aufsichtsarbeit im Fach „Betriebswirtschaftslehre“ die ursprüngliche Bewertung von 4 auf 6 Rangpunkte anhob. Der Erstkorrektor änderte dem gegenüber seine gleichlautende Bewertung nicht und blieb bei 4 Rangpunkten. Damit ergab sich eine Gesamtbewertung der Klausur „Betriebswirtschaftslehre“ mit 5 (statt 4) Rangpunkten.

Weitere Folge war, dass dem Widerspruchsbescheid des […]


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