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Gilt die Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft für den Mieter?

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LG Hamburg, Az.: 317 S 55/11, Urteil vom 25.11.2011

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 02.05.2011, Az. 531 C 82/10, die Nr. 2 des amtsgerichtlichen Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, eine teilgewerbliche Nutzung der ihr überlassenen Wohnung zur Erteilung von Musikunterricht zu unterlassen.

2. Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nr. 1 oder die – wie vorstehend abgeänderte – Nr. 2 des amtsgerichtlichen Urteils ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 10.000,00 ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Foto: NiroDesign/Bigstock

Die auf Klagabweisung zielende Anschlussberufung bleibt erfolglos, die Berufung der Kläger führt zu einer umfassenden antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

1. Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte ist verpflichtet, ruhestörenden Lärm außerhalb der Ruhezeiten, die in der Hausordnung vom 29.8.2006 niedergelegt sind, zu unterlassen.

Die Kammer folgt – wie das Amtsgericht – der herrschenden Auffassung, dass einem Wohnungseigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 BGB direkte Unterlassungsansprüche zustehen, wenn der Mieter eines anderen Wohnungseigentümers sich nicht an die Gebrauchsbeschränkungen hält, die sich aus der Teilungserklärung oder einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur Gemeinschaftsordnung ergeben. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts und die im Urteil zitierten Fundstellen wird Bezug genommen; ergänzend wird auf das Urteil des BGH vom 29.11.1995, Az. XII ZR 230/94, hingewiesen.

Es kommt für diesen Anspruch in keiner Weise darauf an, welche Regelungen im Mietvertrag der Beklagten mit dem betroffenen Wohnungseigentümer bzw. dem eingeschalteten gewerblichen Zwischenvermieter getroffen werden.

Es kommt vorliegend auch nicht darauf an, ob sich aus der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme tatsächliche Verstöße der Beklagten gegen die Ruhezeiten ergeben, denn der hier geltend gemachte Unt[…]


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