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Wohngebäudeversicherung – Wann liegt ein Erdrutsch vor?

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 1268/13 – Beschluss vom 03.02.2014
Gründe
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 17. März 2014.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Symbolfoto: Von IrinaK /Shutterstock.com

Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist die Feststellungsklage zulässig. Ein etwaiger Leistungsantrag würde nicht den gesamten zu erwartenden Schaden abdecken. Der Schaden befindet sich noch in der Fortentwicklung; insbesondere sind Ausmaß und Umfang der zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Kosten noch nicht bezifferbar. In diesem Fall darf der Geschädigte in vollem Umfange Feststellungsklage erheben (vgl. nur BGH NJW 1988, 3268 m. w. N.).

Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrag ein Anspruch auf Versicherungsschutz bezüglich der streitgegenständlichen Risse- und Absackungsschäden am versicherten Hausanwesen „…[Z]“ in …[Y], zusteht. Auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollinhaltlich Bezug genommen.

Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass Ursache der streitgegenständlichen Risse- und Absackungsschäden am versicherten Objekt ein Erdrutsch im Sinne der Versicherungsbedingungen ist.

Nach § 6 der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen ist ein Erdrutsch ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen[…]


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