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Haftung der Erbengemeinschaft für die Vergütung des Teilnachlasspflegers

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OLG Naumburg – Az.: 2 Wx 64/13 und 2 Wx 65/13 – Beschluss vom 06.11.2013

I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 3. bis 4. gegen den den Antrag auf Änderung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bernburg vom 12.05.2011, 06.02.2012 und 08.06.2012 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bernburg vom 22.04.2013 werden als unzulässig verworfen.

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den den Antrag auf Änderung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bernburg vom 12.05.2011, 06.02.2012 und 08.06.2012 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bernburg vom 22.04.2013 und die Beschwerden der Beteiligten zu 2. bis 4. gegen den auf den Antrag des Beteiligten zu 1. vom 07.11.2012 ergangenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bernburg vom 22.04.2013 werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Beschwerdeinstanz tragen die Beteiligten zu 2. bis 4..

IV. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf 9.532,54 Euro festgesetzt.
Gründe
A.

Mit Beschluss vom 27.03.2009 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 06.12.2010 hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Bernburg den Beteiligten zu 1. zum Teilnachlasspfleger mit den Wirkungskreisen der Ermittlung der – hälftigen – unbekannten Erben väterlicherseits sowie der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestellt.

Mit Beschluss vom 22.04.2013 hat das Nachlassgericht auf den Antrag des Beteiligten zu 1. vom 07.11.2012 dessen Vergütung und Auslagen betreffend den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 06.11.2012 auf insgesamt 2.092,59 Euro festgesetzt und die Berechtigung des Beteiligten zu 1. festgestellt, den festgesetzten Betrag dem Nachlass zu entnehmen (im Folgenden: Beschluss I).

Mit weiterem Beschluss vom 22.04.2013 hat das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten zu 2. auf Abänderung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des Nachlassgerichts vom 12.05.2011, 06.02.2012 und 08.06.2012 zurückgewiesen (im Folgenden: Beschluss II).

Gegen die Beschlüsse I und II haben die Beteiligte zu 2. am 08.05.2013 und die Beteiligten zu 3. und 4. jeweils am 21.05.2013 Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 14.05.2013 hat das Nachlassgericht die Teilnachlasspflegschaft aufgehoben, nachdem für die zwischenzeitlich bekannten – hälftigen – Erben väterlicherseits, die Beteiligten zu 5. bis 10., am 22.04.2013 ein Teilerbschein erteilt worden war.

Mit Beschluss vom 09.07.2013 hat das Nachlassgericht den Beschwerd[…]


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