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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung

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ArbG Düsseldorf – Az.: 7 Ca 220/11 – Urteil vom 12.04.2011

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.12.2010 nicht aufgehoben worden ist.

2. Der Streitwert beträgt 7.464 EUR.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Die Berufung wird über die gesetzlichen Möglichkeiten hinaus nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage der Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 23.12.2010.

Die Beklagte, die ständig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, betreibt ein Speditionsunternehmen. Ein Betriebsrat existiert nicht.

Der Kläger war seit dem 2.5.1994 als Berufskraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt, ohne dass seine Tätigkeit auf einen bestimmten Geschäftsbereich beschränkt war. Er ist in der Niederlassung N. der Beklagten tätig. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 2.488 EUR.

Am 6.12.2010 hielten die Gesellschafter der Beklagten eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ab und entschieden, den Betrieb zum 31.12.2010 an sämtlichen Standorten stillzulegen und die Kundenverträge sowie die Arbeitsverhältnisse mit allen Mitarbeitern zu beenden. In dem Protokoll dieser Versammlung (Bl. 29 d.A.) heißt es auszugsweise:

„Die Gesellschafterversammlung beschließt die Stilllegung und Beendigung des Geschäftsbetriebs der C. GmbH zum 31.12.2010 an sämtlichen Standorten.

Soweit bis zur Beendigung noch bestehender Kundenverträge eine Abwicklung über den 31.12.2010 hinaus notwendig sein sollte, ist dem im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Rechnung zu tragen.

Die Geschäftsführung wird mit der Durchführung aller hierzu erforderlichen Maßnahmen beauftragt. Dies umfasst insbesondere die vorzeitige Beendigung von Kundenverträgen zu vertretbaren wirtschaftlichen Konditionen sowie die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den Mitarbeitern.

IV. Weitere Beschlüsse wurden nicht gefasst.“

Am 20.12.2010 zeigte die Beklagte bei der Agentur für Arbeit die Entlassung von 280 Arbeitnehmern an (Bl. 30 ff. d.A.). Die Bundesagentur für Arbeit bestätigte den Eingang des Schreibens mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 45 d.A.).

Mit Schreiben vom 23.12.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.6.2011 mit dem Hinweis auf die Einstellung des Geschäftsbetriebs (Bl. 10 d.A.).

In einer Pressemitteilung vom 27.12.2010 heißt es auszugsweise (Bl. 60 d.A.):

„Die Speditionsaktivitäten im[…]


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