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Grundsicherung für Arbeitssuchende – Kürzung

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Sozialgericht Dortmund
Az.: S 28 AS 361/07 ER
Beschluss vom 25.09.2007
Nachinstanz: Landessozialgericht NRW, Az.: L 12 B 153/07 AS ER

Die aufschiebende Wirkung der am 17.09.2007 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 24.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe:
I.
Die Antragstellerin bezieht Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Beteiligten streiten um einen Bescheid, mit dem die Leistungen der Grundsicherung der Antragstellerin für die Zeit von September 2007 bis November 2007 monatlich um 30 % der Regelleistung gekürzt wurden.
Mit Schreiben vom 29.06.2007 wurde der Antragstellerin eine Eingliederungsvereinbarung angeboten. In dieser angebotenen Eingliederungsvereinbarung hat die Antragstellerin diverse Änderungen, Ergänzungen bzw. Streichungen vorgenommen. Soweit es aus der Sicht der Antragsgegnerin vertretbar erschien, hat sie die Änderungswünsche der Antragstellerin in eine neue Eingliederungsvereinbarung eingefasst und mit Schreiben vom 23.07.2007 an die Antragstellerin versandt. In diesem Schreiben forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, die „nunmehr letzte Version der EGV“ zu unterschreiben. Sie wies darauf hin, dass weitere bzw. erneute Modifikationen nicht möglich seien. Die Antragsgegnerin legte diesem Schreiben eine Rechtsfolgenbelehrung bei.
Die Antragstellerin unterschrieb diese Eingliederungsvereinbarung nicht, sondern nahm wiederum Ergänzungen und Modifikationen vor.
Mit Bescheid vom 08.08.2007 erging die Eingliederungsvereinbarung in Gestalt eines Verwaltungsaktes. Hiergegen legte die Antragstellerin am 24.08.2007 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 24.08.2007 ordnete die Antragsgegnerin eine Absenkung der Regelleistung der Antragstellerin für den Zeitraum 01.09.2007 bis zum 30.11.2007 um monatliche 30 % an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Antragstellerin sich am 06.08.2007 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, die ihr angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Gegen den Absenkungsbescheid legte die An[…]


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