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WEG – Antrag auf Beseitigung einer baulichen Maßnahme durch Miteigentümer

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Bauliche Änderungen und Nutzungseinschränkungen: Ein Fall von Wohnungseigentum
In diesem Fall geht es um eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und einen Miteigentümer, der seine Teileigentumseinheit, die ursprünglich als Bürofläche definiert war, zu Wohnzwecken nutzte und entsprechende bauliche Änderungen vornahm. Die WEG forderte die Beseitigung dieser Änderungen und die Unterlassung der Wohnnutzung. Das Hauptproblem liegt in der Frage, ob der Miteigentümer seine Einheit zu Wohnzwecken nutzen und entsprechende bauliche Veränderungen vornehmen darf, obwohl in der Teilungserklärung eine Büronutzung festgelegt wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 C 328/19 >>>

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Die Klage und die Argumente der WEG
Die WEG argumentierte, dass die baulichen Änderungen, insbesondere der Einbau einer Küche und eines Badezimmers, nicht mit der in der Teilungserklärung festgelegten Büronutzung vereinbar seien. Sie behauptete, dass die Wohnnutzung erhebliche Störungen verursache und nicht der üblichen, geräuscharmen Nutzung während der Arbeitszeiten entspreche. Die WEG beantragte, dass der Miteigentümer die baulichen Änderungen beseitigt und die Wohnnutzung unterlässt.
Die Verteidigung des Miteigentümers
Der Miteigentümer hingegen argumentierte, dass die baulichen Änderungen auch für eine Büronutzung üblich seien und dass die zeitweise Überlassung der Einheit an seine Mitarbeiter keine Wohnnutzung darstelle, da diese dort keinen Lebensmittelpunkt begründeten. Er behauptete, dass die Nutzung der Einheit nicht störender sei als eine zweckgemäße Nutzung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht entschied, dass der Antrag auf Beseitigung der baulichen Änderungen unzulässig sei, da er unbestimmt formuliert war und nicht genau festgelegt wurde, was der Miteigentümer zurückbauen und wiederherstellen sollte. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass sowohl eine Küche als auch ein Badezimmer auch für eine Büronutzung sinnvoll und zuträglich sein können. Daher gab es keinen Anspruch auf Rückbau dieser Einrichtungen.
Die Unterlassungsanordnung
Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Antrag auf Unterlassung der Wohnnutzung zulässig und begründet war. Es wurde festgelegt, dass der Miteigentümer die Nutzung der Einheit zu Wohnzwecken unterlassen muss. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro […]


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