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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aquaplaning – Haftungsausschluss der Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit?

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Landgericht Bielefeld
Az: 6 O 22/06
Urteil vom 15.05.2007

Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.441,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 16.11.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streitwert von 15.000,00 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Vollkasko-Versicherung in Anspruch.
Der Kläger ist Versicherungsnehmer bei der Beklagten, bei der neben einer Haftpflicht- auch eine Vollkaskoversicherung für seinen geleasten PKW BMW 330d mit dem amtlichen Kennzeichen … bestand. Im Rahmen der Vollkaskoversicherung wurde eine Selbstbeteiligung von 300,00 € vereinbart.
Am 05.08.2005 kam es gegen 21:30 Uhr auf der Autobahn A2, Fahrtrichtung Dortmund in Höhe Kilometer 336,930 zu einem Verkehrsunfall.
Der Kläger geriet mit seinem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern und kollidierte mit der rechten Leitplanke. Von dort schleuderte er über die dreispurige Fahrbahn gegen die Mittelleitplanke und kam sodann entgegen der Fahrtrichtung zum Stehen.
Bei dem Unfall wurde das klägerische Fahrzeug beschädigt, der vom Kläger beauftragte Gutachter ermittelte einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges iHv. 28.500,00 €, einen Restwert von 13.200,00 €.
Nachdem der Kläger den Schaden der Beklagten gemeldet hatte, verweigerte diese die Regulierung. Der Kläger setzte der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 27.10.2005 eine Frist bis zum 07.11.2005 und mit anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2005 eine Frist bis zum 16.11.2005. Dabei wurden auch vorgerichtliche Anwaltskosten iHv. 438,37 € geltend gemacht.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei aufgrund der allgemeinen Leasingbedingungen berechtigt, die Forderung gegenüber der Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen.
Er behauptet, dass es vor dem Unfall nicht so stark geregnet habe, dass mit Aquaplaning zu rechnen gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.000,00 € zuzüglich 5 % Zinsen Ã[…]


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