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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unpünktliche Zahlungen und Minderzahlungen der Miete – ordentliche Kündigung

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AG Schöneberg, Az.: 7 C 186/16, Urteil vom 19.04.2017

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Schöneberg, Zivilprozessabteilung 7, auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2017 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im…….., bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einem Korridor, einer Toilette mit Bad, einem Balkon zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2017 gewährt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann hinsichtlich der Räumung die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Räumung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im übrigen kann er die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Räumung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Foto: Natee Meepian/Bigstock

Die Parteien streiten nach Teil-Klagerücknahme noch um die Kosten für den zurückgenommenen Teil und um Räumung einer Mietwohnung.

Sie sind durch Mietvertrag vom 11.12.2008 verbunden, es wurde eine Staffelmiete vereinbart, die jeweils zum 3. Werktag eines Monats im voraus zu zahlende Warmmiete beträgt seit 1.02.2016 warm 737 Euro, ab 1.02.2013 betrug sie 683 Euro.

Gemäß besonderer Vereinbarung im Mietvertrag hatte der Beklagte auf seine Kosten für die jährliche Wartung der Heizungstherme zu sorgen.

Der Beklagte vermietete mit Zustimmung des Klägers vom 15.03.2015 bis zum 31.03.2016 ein Zimmer der Wohnung unter und setzte die Untervermietung zumindest bis zum 30.06.2016 fort. Er zahlte dafür einen vereinbarten Untermietzuschlag von 40 Euro monatlich.

Zwischen den Parteien bestand außergerichtlich lange Streit um die Zahlung der Oktobermiete 2013 (683 Euro). Diese war ursprünglich Gegenstand des Klageantrags zu 1). Inzwischen ist unstreitig, dass die Miete am 31.03.2014 von der damaligen Lebensgefährtin des Beklagten überwiesen wurde.

Der Beklagte bezahlte die Mieten teilweise unpünktlich und nicht in voller Höhe. Insbesondere wurden die Mieten für Mai bis […]


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