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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auseinandersetzung Erbengemeinschaft – Kontoguthabenauszahlung

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Autorisierung durch Miterben
LG Köln – Az.: 15 O 264/20 – Urteil vom 28.01.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Auszahlung des Kontoguthabens zum Konto IBAN DE000 (im Folgenden: Konto) in Anspruch. Die Kläger sind neben ihrem Bruder Herrn M (im Folgenden: Miterben) zu je einem Drittel Miterben nach der am 00.00.0000 verstorbenen gemeinsamen Mutter Frau M1 (im Folgenden: Erblasserin) aufgrund des am 00.00.0000 geschlossenen Erbvertrags. Zum Nachlass gehört auch das Konto, das am 01.04.2020 ein Guthaben in Höhe von 99.317,11 EUR aufwies.

Durch die rechtskräftige Entscheidung OLG Köln, Urteil vom 09.04.2019 – 25 U 17/18 – (LG Köln – 3 O 418/15) – wurde auf Klage der Kläger der Miterbe unter anderem dazu verurteilt, dem folgenden Teilungsplan zuzustimmen:

„Das auf dem Konto der Kreissparkasse K…, Neumarkt …, 506… K…, BLZ 000 000 00, Kontonummer 00000 – lautend auf die Erbengemeinschaft nach M1 – befindliche Guthaben wird an die Klägerin zu 1), den Kläger zu 2) und den Beklagten zu je 1/3 ausgezahlt. Das Konto soll nach der Auszahlung aufgelöst werden.“

Die Kläger legitimierten sich gegenüber der Beklagten am 27.02.2020 persönlich unter Vorlage ihrer Personalausweise und unterzeichneten Unterschriftskarten zum Konto. Der Miterbe hat einer Aufteilung des Kontoguthabens gegenüber der Beklagten bisher nicht zugestimmt.

Trotz Vorlage des notariellen Erbvertrags und des Urteils zahlte die Beklagte das auf die Kläger entfallende Drittel nicht aus, weil – so im Schreiben vom 23.03.2020 – eine gleichlautende Weisung aller Erben fehle. Der Kläger nimmt seit dem 20.07.2020 bei der Beklagten einen Bankkredit über 25.000,00 EUR mit einer Vertragslaufzeit von 60 Monaten zu einem Zinssatz von 5,64% in Anspruch.

Die Kläger sind unter Hinweis auf BGHZ 52, 99 der Ansicht, in Folge der Entscheidung OLG Köln, Urteil vom 09.04.2019 – 25 U 17/18 – sei das Konto bereits geteilt, so dass sie ohne weitere Erklärung des Miterben gegenüber der Beklagten die Auszahlung ihres Anteils verlangen könnten. Jedenfalls sei die Beklagte zur Auszahlung verpflichtet, weil sie den Anteil des Miterben auf Auszahlung seines Anteils am Kontoguthaben gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen hätten. Hierzu behaupten die Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 03.0[…]


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