Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels aufgrund von Coronavirus SARS-CoV-2

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 CS 20.611 – Beschluss vom 30.03.2020

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. März 2020 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.960,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Beschwerde ist unbegründet.

Die von dem Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.

Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist (IfSG) und erweist sich

– auch bezogen auf die vom Antragsteller im Beschwerdevorbringen dargelegten individuellen Umstände – als verhältnismäßig.

Symbolfoto: Von DigitalMammoth /Shutterstock.com

Bei der Ziff. 4 der Allgemeinverfügung vom 16. März 2020, welche nach Ziff. 7 Satz 1 der Verfügung bis einschließlich 30. März 2020 befristet ist, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der für einen bestimmten Zeitraum Geltung beansprucht, und damit um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Weil sich aus dem Infektionsschutzgesetz nichts anderes ergibt, ist hierfür die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung maßgeblich (Riese in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Juli 2019, § 113 Rn. 264).

1.

Das Verwaltungsgericht hat den Prüfungsumfang im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zutreffend in den Gründen des Beschlusses dargelegt und angewendet (vgl. Hoppe in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 89 ff.). Insbesondere ist es in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Klage in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird, da sich die Allgemeinverfügung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Eine reine Interessenabwägung war daher nicht veranlasst. Dem ist der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv