Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 CS 20.611 – Beschluss vom 30.03.2020
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. März 2020 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.960,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO zulässig erhobene Beschwerde ist unbegründet.
Die von dem Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist (IfSG) und erweist sich
– auch bezogen auf die vom Antragsteller im Beschwerdevorbringen dargelegten individuellen Umstände – als verhältnismäßig.
Symbolfoto: Von DigitalMammoth /Shutterstock.comBei der Ziff. 4 der Allgemeinverfügung vom 16. März 2020, welche nach Ziff. 7 Satz 1 der Verfügung bis einschließlich 30. März 2020 befristet ist, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der für einen bestimmten Zeitraum Geltung beansprucht, und damit um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Weil sich aus dem Infektionsschutzgesetz nichts anderes ergibt, ist hierfür die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung maßgeblich (Riese in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Juli 2019, § 113 Rn. 264).
1.
Das Verwaltungsgericht hat den Prüfungsumfang im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zutreffend in den Gründen des Beschlusses dargelegt und angewendet (vgl. Hoppe in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 89 ff.). Insbesondere ist es in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Klage in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird, da sich die Allgemeinverfügung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Eine reine Interessenabwägung war daher nicht veranlasst. Dem ist der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung[…]