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Beharrliche Arbeitsverweigerung bei Nichtteilnahme des Arbeitnehmers an Abteilungsbesprechung?

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 4 Sa 451/17 – Urteil vom 08.11.2018

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.09.2017, 5 Ca 1602/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt die Klägerin von der Beklagten die Entfernung von insgesamt 4 Abmahnungen aus ihrer Personalakte sowie die Neuerteilung einer Leistungsbeurteilung.

Von einer Darstellung des unstreitigen Tatbestands sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den (ausführlichen) Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 20.09.2017 (Bl. 193 – 204 d. A.).

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.12.2016 mit sofortiger Wirkung, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2017, sein Ende finden wird,

2. den Beklagten zu verurteilen, sie zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr tatsächlich weiterzubeschäftigen,

3. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 11.05.2015 aus ihrer Personalakte zu entfernen,

4. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 24.07.2015 aus ihrer Personalakte zu entfernen,

5. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 26.02.2016 aus ihrer Personalakte zu entfernen,

6. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 15.06.2016 aus ihrer Personalakte zu entfernen,

7. die Beklagte zu verurteilen, eine neue systematische Leistungsbeurteilung gemäß § 18.3 TVöD-S in Verbindung mit § 4 der Dienstvereinbarung zur Sparkassensonderzahlung vom 20.08.2015 für das Kalenderjahr 2015 ohne Berücksichtigung der in Ziffer 3. und 4. genannten Abmahnungen zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen  M.,  T.,  K.,  Ku.,  St. und H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.09.2017 (Bl. 173 ff d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.09.2017 insgesamt stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 13 – 31 dieses Urteils verwiesen.

Gegen das ihr am 29.09.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.10.2017 Berufung eingelegt und d[…]


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