OLG Frankfurt – Az.: 6 U 68/20 – Urteil vom 30.09.2021
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.3.2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Kostenerstattungsansprüche geltend.
Anlass des Rechtsstreits ist eine Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und ihrer Kundin A. Die Beklagte hat der Kundin eine Debitkarte zur Verfügung gestellt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, unter Einsatz der ihr mitgeteilten PIN Bargeldabhebungen an Geldautomaten vorzunehmen.
Im September 2018 wurden zwischen 11 und 12 Uhr an einem Geldautomaten der IC Cash Services in Stadt1 drei Bargeldauszahlungen in Höhe von 990 € vorgenommen, die von dem Konto der Kundin abgebucht wurden. Gegen 17 Uhr ließ die Kundin die Karte sperren; sie sei ihr gestohlen worden. Die Kundin forderte die Beklagte zur Erstattung der abgebuchten Beträge auf, was diese mit Schreiben gemäß Anlage K3 mit der Begründung ablehnte, dass die Bargeldabhebung mit der Original-Debitkarte unter Eingabe der PIN erfolgt sei, so dass aufgrund des Anscheinsbeweises davon auszugehen sei, dass der Verwender der Karte Kenntnis von der PIN gehabt habe und diese demgemäß nicht ausreichend geheim gehalten worden sei.
Ein von der Kundin eingeleitetes Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann der privaten Banken blieb erfolglos.
Im April 2019 mahnte der Kläger die Beklagte erfolglos ab. Sie sieht in dem Umstand, dass sich die Beklagte auf die Regeln des Anscheinsbeweises beruft, eine wissentliche unlautere Irreführung.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnung[…]