OLG Frankfurt
Az: 2 Ss-OWi 276/10
Beschluss vom 15.07.2010
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Limburg – Zwgst. Hadamar – vom 23. Februar 2010 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu einer Geldbuße in Höhe von 9.000,- Euro verurteilt, da er es als Verantwortlicher unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass die summierte Gesamtlenkzeit zweier aufeinanderfolgender Wochen von 90 Stunden nicht überschritten wird und er ferner tateinheitlich als Verantwortlicher nicht dafür gesorgt hat, dass die verlängerte Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird.
Nach den Feststellungen war der Betroffene alleiniger Geschäftsführer der …
Der Sohn des Betroffenen, X, war Kommanditist bei der …
Der als Berufskraftfahrer tätige Zeuge Z1 fuhr in der Zeit ab dem 13. März 2008 zur Probe für die …, erstmals auch im Fernverkehr und mit digitalem Kontrollgerät. Das Einstellungsgespräch fand mit dem Betroffenen statt. Am 01. April 2008 unterzeichneten der Zeuge Z1 und der Betroffene einen festen Arbeitsvertrag. Im Zeitraum vom 10. April 2008 bis zum 08. Mai 2008 fuhr der Zeuge Z1 daraufhin mit dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen … und einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t auf verschiedenen Strecken im Bundesgebiet und im Geltungsbereich der EU-Vorschriften.
Dabei kam es nach den Feststellungen zu folgenden Verstößen:
1. Der Zeuge Z1 überschritt in acht Fällen die verlängerte tägliche Lenkzeit von 10 Stunden , nämlich
– am 10.04./11.04.2008 um 6 Stunden und 42 Minuten,
– am 14.04./17.04.2008 um 32 Stunden und 9 Minuten,
– am 18.04.2008 um 2 Stunden und 43 Minuten,
– am 21.04./25.04.2008 um 39 Stunden und 41 Minuten,
– am 27.04./01.05.2008 um 29 Stunden und 9 Minuten,
– am 01.05./03.05.2008 um 5 Stunden und 31 Minuten,
– am 04.05./05.05.2008 um 2 Stunden und 44 Minuten,
– am 06.05./08.05.2008 um 13 Stunden und 14 Minuten.
2. Ferner überschritt der Zeuge Z1 innerhalb eines Zeitr[…]