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Bußgeldverfahren – Entschuldigen für Ausbleiben in Hauptverhandlung

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Studienaufenthalt in USA.
OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 57/20 – Beschluss vom 10.07.2020

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 18. November 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die selbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Polizeipräsidium Rheinpfalz hat am 31. Januar 2019 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid erlassen, durch welches es ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h mit einer Geldbuße in Höhe von 680 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt hat. Seinen hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht mit Urteil vom 18. November 2019 gem. § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen zum Termin verworfen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Der Einzelrichter des Senats hat die Sache durch Beschluss vom heutigen Tag gem. § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG an den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

I.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Voraussetzungen für eine Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht gegeben waren.

1.

Der Rüge, die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs ohne sachliche Prüfung hätten nicht vorgelegen, liegt nach dem Rechtsbeschwerdevorbringen und den schriftlichen Urteilsgründen folgendes Prozessgeschehen zugrunde:

Der Betroffene ist am 18. September 2019 nach Frankfurt gereist, um von dort am 19. September zu einem mehrmonatigen, bis Ende Juni 2020 geplanten Studienaufenthalt in die USA zu fliegen. Am 20. September 2019 wurde die Ladung zu dem auf den 18. November 2019 bestimmten Hauptverhandlungstermin im Wege der Ersatzzustellung (Einwurf in den Briefkasten) unter der (bisherigen) Wohnadresse des Betroffenen in S zugestellt. In der Folgezeit hat das Amtsgericht mehrere Verlegungsanträge des Verteidigers, die mit dem Studienaufenthalt des Betroffenen in den USA begründet worden waren, abgelehnt. Zum Hauptverhandlungstermin vom 18. November 2019 war der von der Erscheinungspflicht nicht entbundene Betroffene nicht erschienen. In den schriftlichen Gründen des im Termin ergangenen Verwerfungsurteils hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt:

„Der Termin wurde dem Verteidiger bereits am 23. August 2019 telefonisch mitgeteilt. Ei[…]


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