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Zuschuß zum Kurzarbeitergeld

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Landesarbeitsgericht Brandenburg – Az.: 7 Sa 77/01 – Urteil vom 16.05.2001

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 17.11.2000 — 5 Ca 996/00 — wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.     Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zuschuss zum Kurzarbeitergeld.

Symbolfoto: Von Bildagentur Zoonar GmbH/Shutterstock.com

Der 57-jährige Kläger war bei der Beklagten seit 1968 als Profilierer beschäftigt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,0 Stunden betrug sein monatliches Bruttoentgelt zuletzt 2.890,00 DM. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Parteien der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Stahlindustrie von Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin-Ost vom 25.03.1991 (MTV) Anwendung.

§ 17 Ziff. 6.1.3 MTV bestimmt nach 20-jähriger Unternehmenszugehörigkeit eine 7-monatige Kündigungsfrist. § 17 Ziff. 6.2 MTV in der Fassung vom 01.08.1995 regelt:

„Einem Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb oder Unternehmen mindestens 15 Jahre angehört, kann nur noch aus in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegendem wichtigen Grund oder bei Vorliegen eines Sozialplanes oder bei Zustimmung der Tarifvertragsparteien gekündigt werden.“

Bezüglich einer Kündigung während der Kurzarbeit sieht § 8 Ziff. 4 MTV vor:

„Wird einem Arbeitnehmer vor Einführung, bei Beginn oder während der Kurzarbeit gekündigt, so hat er für die Dauer der Kündigungsfrist Anspruch auf einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, durch den er einschließlich des Kurzarbeitergeldes einen Verdienst erhält, der der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Der Anspruch entfällt, wenn die Kündigung aus einem in der Person des Arbeitnehmers wichtigen Grund erfolgt.“

Nach dem Abschluss eines Sozialplans kündigte die Beklagte im Dezember 1999 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt in Kurzarbeit „Null“ befand, aus betriebsbedingten Gründen zum 31.12.2000. Der Kläger erhielt eine Abfindung nach den Regelungen des Sozialplanes. Der Ausspruch der Kündigung 12 Monate vor der v[…]


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