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Anspruch auf unverzügliche Corona-Schutzimpfung für 83-jährige Eheleute

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 58/21 – Beschluss vom 22.01.2021

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der im Beschwerdeverfahren sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Januar 2021 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen unverzüglich eine Möglichkeit zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu verschaffen, hat keinen Erfolg.

Die von den Antragstellern mit der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten es nicht, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei zwar zulässig und insbesondere mit der Stadt F.     gegen die richtige Antragsgegnerin gerichtet, habe in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsteller hätten derzeit keinen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-Virus. Sowohl ein insoweit in Betracht kommender einfachgesetzlicher Anspruch aus § 20 Abs. 5 IfSG oder § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V3) als auch ein verfassungsrechtlicher Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG seien durch die aktuell tatsächlich zur Verfügung stehenden Impfstoffkapazitäten beschränkt. Gewähre der Staat eine staatliche Leistung, folge aus Art. 3 Abs. 1 GG allerdings ein Anspruch auf Teilhabe, wenn die Nichtleistung gegenüber dem Antragsteller eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle. Anders als die Antragsteller meinten, sei es sachlich gerechtfertigt, dass der anfangs nur begrenzt vorhandene Impfstoff zunächst primär durch mobile Impfteams in Pflegeheimen – auch für Bewohner, die das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten sowie für Pflegekräfte – eingesetzt werde. Das Schutzbedürfnis von Personen, die (unabhängig von ihrem Alter) in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behand[…]


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