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Rechtschutzversicherung – Einholung der Deckungszusage als Schaden

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Amtsgericht Schwandorf
Az: 2 C 0189/08
Urteil vom 11.06.2008

In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz erlässt das Amtsgericht Schwandorf aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.5.2008 folgendes Endurteil
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 449,80 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.12.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 120,67 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.03.2008 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 449,80 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
(von dessen Darstellung wird gem. § 313a ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagten sind daher als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger noch den restlichen Schadensersatzbetrag i.H.v. 449,80 EUR und 120,67 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zuzüglich der im Tenor ausgesprochenen Verzugszinsen zu zahlen (§§ 7, 17 StVG, 823, 249, 286, 288 BGB).

Die Beweisaufnahme, die Vernehmung der Zeugen und die Schadensstelle am Fahrzeug des Klägers im Bereich des linken hinteren Radhauses belegen, daß der Beklagte zu 1 mit seinem Anhänger gegen das in etwa querstehende Fahrzeug des Klägers auf dem Parkplatz des Baumarktes XXX gefahren ist. Aus den glaubhaften Angaben der Zeugen XXX und XXX ergibt sich auch, daß zum Zeitpunkt der Kollision das Fahrzeug des Klägers schon einige Sekunden gestanden war und nicht erst gleichzeitig mit dem Anhänger des Beklagten zu 1, wie er angegeben hat, beim Rückwärtsfahren in den Innenspiegel gesehen hätte und beide Außenspiegel beobachtet hätte, dann hätte er das hinter ihm stehende Fahrzeug sehen müssen, was er aber nicht getan hat. Deshalb hat der Beklagte zu 1 gegen § 9 Abs. V StVO verstoßen, so daß die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs derart erhöht war, daß dahinter die gewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers zurücktritt (§ 7 StVG). Die Beklagten haben dem Kläger daher seinen vollständigen Schaden zu ersetzen, der insgesamt 874,60 EUR ausmacht, so daß unter Berücksichtigung der Zahlung von 424,80 EUR noch ei[…]


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