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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung während Kurzarbeit

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Sozialauswahl bei vereinbarter Unkündbarkeit
ArbG Berlin-Brandenburg – Az.: 12 Sa 403/10 und 12 Sa 531/10 – Urteil vom 01.06.2010

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.11.2009 – 37 Ca 11241/09 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.11.2009 – 37 Ca 11241/09 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Maschinenhelfer bei einem Umfang von 35 Wochenstunden weiter zu beschäftigen.

III. Von den erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen, die zweitinstanzlichen Kosten hat die Beklagte zu tragen.

IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei ordentlichen betriebsbedingten Kündigungen, um die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers und hilfsweise um die Zahlung eines Nachteilsausgleichs.

Die Beklagte, die mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt, produziert Messingprodukte. Ein Betriebsrat ist gebildet. Der zum Zeitpunkt der ersten Kündigung 48 Jahre alte, verheiratete und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger steht bei ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit Februar 1985 in einem Arbeitsverhältnis als gewerblicher Arbeitnehmer, zuletzt als Trenner/Einteilsäger/Stössler im Fabrikationsbereich Rohrlinie. Im Arbeitsvertrag vom 04. Februar 1985 ist als Tätigkeit „Maschinenhelfer“ angegeben. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge der Berliner Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Nach den Stellenbeschreibungen sind die vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeiten in Entgeltgruppe 2 h ERA eingruppiert, der Kläger erhielt zuletzt Vergütung nach Entgeltgruppe 3 ERA. Der Kläger ist mit einem Grad von 30 als schwerbehinderter Mensch anerkannt und hat am 25. Mai 2009 einen Antrag auf Gleichstellung gestellt.

Ab 1. März 2009 wurde im Betrieb der Beklagten in den Produktionsbereichen Gießerei, Rohrlinie und Indirektlinie aufgrund der Betriebsvereinbarung Nr. 163 Kurzarbeit eingeführt. Am 27. Februar 2009 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat die Betriebsvereinbarung Nr. 165 über die Einführung eines Prämienentgelts. Danach sollte zum 01. Mai 2009 für die Mitarbeiter der Produktion unterhalb der Entgeltstufe 6 ERA „eine neue Leistungsentgeltstruktur in Form der Entgeltmethode Prämie“ eingeführt werden[…]


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