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Ersatzurlaub nach langer Arbeitsunfähigkeit – Manteltarifvertrag

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Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 6 Sa 58/14 – Urteil vom 20.05.2014

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg, Kammer Coburg, vom 23.10.2013, Az. 3 Ca 1068/12, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung eines Arbeitgebers, der Arbeitnehmerin Ersatzurlaubsansprüche zu gewähren.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.08.1985 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 01.12.1973 in der Fassung vom 24.05.2002 (TR 5/10 – 300a 110) kraft Nachwirkung Anwendung; die Beklagte ist vor Inkrafttreten des nachfolgenden Manteltarifvertrages im Jahr 2008-aus dem Verband ausgetreten und in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung gewechselt.

Die Klägerin war im Zeitraum 19.07.2011 bis 30.04.2012 arbeitsunfähig erkrankt. Im „Mitarbeiterzeitnachweis“ für April 2012 ist ein noch offener Urlaubsanspruch von 54 Arbeitstagen ausgewiesen (Anlage zur Klageschrift, Bl. 5 d.A.). Am 07.05.2012 brachte die Klägerin einen Tag Urlaub ein. Im „Mitarbeiterzeitnachweis“ für Mai 2012 ist sodann ein am Monatsende noch offener Urlaubsanspruch von noch 43 Tagen ausgewiesen (ebenda, Bl. 4 d.A.).

§ 25 Buchstabe A des anwendbaren Manteltarifvertrages hat, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:

1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Arbeit leisten.

2. (I) Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

(II) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;

b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;

c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(III) Ergeben sich bei der anteiligen Urlaubsgewährung Bruchteile von Tagen, so werden Bruchteile von weniger als einem halben Tag nicht berücksichtigt, Bruchteile von mindestens einem halben Tag auf volle Urlaubstage aufgerundet.

(IV) Hat der Arbeitnehmer im Fa[…]


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