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Arbeitslosenhilfe und Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

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BUNDESSOZIALGERICHT
Az: B 11 AL 87/00 R
Verkündet am 20.09.2001

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2001 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu einem Viertel zu erstatten.

Gründe:
l
Der Rechtsstreit betrifft die Entziehung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen der Zuerkennung von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) bewilligte dem am 5. April 1937 geborenen Kläger Alhi zuletzt für die Zeit vom 2. September 1996 bis 31. August 1997. Ab 1997 betrug der Leistungssatz 402,60 DM wöchentlich, 1.744,60 DM monatlich. Bei einer Vorsprache forderte die Arbeitsvermittlerin den Kläger am 27. August 1996 auf, im Oktober/November 1996 Rentenantrag zu stellen. Der Kläger stellte den Rentenantrag bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) am 10. Februar 1997.
Mit Schreiben vom 14. März 1997 forderte die BA ihn schriftlich auf, innerhalb eines Monats Antrag auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Sie wies den Kläger darauf hin, der Anspruch auf Alhi ruhe nach Ablauf eines Monats ab Zugang des Schreibens bis zu dem Tage, an dem er Altersrente beantrage. Außerdem unterrichtete das Schreiben den Kläger über seine Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung sowie das Ruhen des Anspruchs auf Alhi während der Zeit, für die eine Rente wegen Alters zuerkannt sei. Der Kläger teilte der BA mit, er habe den Rentenantrag schon am 10. Februar 1997 gestellt.
Die BfA bewilligte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 1. Mai ,1997 mit einem Zahlbetrag nach Abzug der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung von 1.253,97 DM (Bescheid der BfA vom 24. April 1997).
Daraufhin hob die BA die Bewilligung von Alhi mit Bescheid vom 7. Mai 1997 mit Wirkung ab 1. Mai 1997 auf. Für Mai 1997 hatte sie Alhi noch nicht gezahlt.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Mai 1997 begründete der Kläger damit, er habe die Altersrente auf Anr[…]


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