LG München I – Az.: 2 Ks 200 Js 105371/11 – Beschluss vom 30.06.2014
1. Der Angeklagte nimmt Wohnsitz bei Frau…, … ., legt binnen einer Woche eine Anmeldebescheinigung vor und meldet unverzüglich jeden Wohnsitzwechsel.
2. Der Angeklagte nimmt weiterhin an den in dieser Sache stattfindenden Hauptverhandlungsterminen teil.
Gründe
I.
Der Angeklagte…. wurde in dieser Sache am 18.01.2012 aufgrund eines Haftbefehls des AG Augsburg vom selben Tag festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Am 07.02.2013 wurde er vom LG Augsburg wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen, jeweils rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem Verschreiben von Betäubungsmitteln, in Tatmehrheit mit 673 sachlich zusammentreffenden Fällen des unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt; darüber hinaus wurde ein Berufsverbot für 4 Jahre ausgesprochen und Verfall des Wertersatzes in Höhe von 11.600,- € angeordnet. Der Haftbefehl wurde nach Maßgabe des Urteils aufrechterhalten. Auf Revision des Angeklagten wurde dieses Urteil mit Beschluss des BGH vom 16.01.2014 in vollem Umfang aufgehoben. Die Hauptverhandlung vor dem LG München begann am 21.05.2014 und dauert an. Der Verteidiger beantragt nunmehr die Außervollzugsetzung, die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen diesen Antrag.
II.
Der Haftbefehl war gegen die o. g. Auflagen außer Vollzug zu setzen, da nach dem jetzigen Stand der Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen.
Aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme besteht kein dringender Tatverdacht hinsichtlich von Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikten in den Fällen T. und S. mehr. Der BGH hat in seiner Revisionsentscheidung in dieser Sache und noch dezidierter in dem Urteil vom 28.01.2014, 1 StR 494/13, ausgesprochen, dass ein Patient, der verschriebene Medikamente missbräuchlich verwendet, grundsätzlich eigenverantwortlich handelt und eine Strafbarkeit des verschreibenden Arztes wegen Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikten, seien sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen, täterschaftlich oder in Form der Beihilfe, grundsätzlich ausscheidet. Eine Strafbarkeit des Arztes komme lediglich in Betracht bei überlegenem Fachwissen oder wenn der Patient nicht mehr eigenverantwortlich handeln könne, weil er akut schwer intoxikiert sei oder unter akutem Entzug stehe oder er aufgrund seiner Drogensucht bereits depraviert sei.
Einer dieser Ausna[…]